BGH hebt OLG-Entscheidung auf und stärkt Versicherungsnehmerposition deutlich rechtlich

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In einer richtungsweisenden Entscheidung zum Versicherungsvertragsrecht hat der Bundesgerichtshof die Anwendung unklarer Vertragsklauseln in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung VRB 1994 konkretisiert. Er entschied, dass Versicherungsnehmer bereits beim Ankauf eines Ersatzfahrzeugs Anspruch auf Rechtsschutz haben, selbst wenn die Zulassungsformalitäten noch ausstehen. Diese Einschätzung beruht auf § 305c Abs. 2 BGB, wonach Unklarheiten zugunsten des Versicherungsnehmers ausgelegt werden müssen und somit den Deckungsumfang erweitern. Versicherte erhalten dadurch wichtige juristische Unterstützung in allen Phasen des Kaufprozesses.

Unklare VRB-Formulierungen führen zu deckungspflichtigen Auslegungszweifeln zugunsten der Versicherten

Mit Beschluss des IV. Zivilsenats hat der BGH die ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Er konkretisierte, dass Versicherungsnehmer auch ohne amtliche Zulassung des nachträglich gekauften Fahrzeugs bereits Deckungsschutz nach § 21 Abs.2, Abs.8 sowie § 23 Abs.3 Satz 4 der VRB 1994 erwarten dürfen. Unpräzise Klauseln in Versicherungsbedingungen fallen gemäß § 305c Abs.2 BGB zulasten des Versicherers aus.

BGH: Unklare §§21,23 VRB 1994 zu Lasten des Versicherers

Gemäß der Entscheidung des BGH sind die in § 21 Abs. 2, Abs. 8 und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 enthaltenen Klauseln der A. Versicherung als missverständlich einzustufen. Nach § 305c Abs. 2 BGB führt dies dazu, dass jede Unklarheit zu Lasten des Verwenders geht. Daher können Versicherungsnehmer bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs auf Deckungsleistung für außergerichtliche Maßnahmen und erstinstanzliche Gerichtsverfahren vertrauen uneingeschränkt soweit erforderlich.

Anspruch auf Rechtsschutzhilfe bei deliktischer Klage gegen Autokauf garantiert

Aus Sicht des Bundesgerichtshofs greift die Vorsorgeversicherung unmittelbar mit Erwerb eines Ersatzfahrzeugs derselben Gruppe und sichert deliktische Ersatzansprüche ab. Betroffene Versicherungsnehmer profitieren von Rechtsschutzzusagen bei Schadensersatzforderungen, zum Beispiel bei unrechtmäßigen Abgasmanipulationen. Der Deckungsumfang schließt sowohl außergerichtliche Streitbeilegungen als auch gerichtliche Auseinandersetzungen in erster Instanz ein. Alle anfallenden Anwaltskosten, Gerichts- und Gutachtergebühren werden gemäß der vertraglich vereinbarten Leistungsgrenze übernommen. Versicherte erhalten dadurch Planungssicherheit in deliktischen Verfahren und können ihre Ansprüche ohne.

Keine Beschränkung auf zugelassene Fahrzeuge durch Wortlaut oder Systematik

Die Auslegung betont, dass weder Einzelformulierungen noch die Gesamtstruktur der VRB 1994 eine Beschränkung des Schutzes auf nachträglich amtlich zugelassene Fahrzeuge erlauben. Sowohl § 21 Abs. 8 Satz 4 als auch § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 sichern konkret die Interessen des Versicherungsnehmers in Kaufrechtsstreitigkeiten. Selbst wenn kein amtlich zugelassenes Fahrzeug mehr existiert, bleibt der Fahrer-Rechtsschutz im Rahmen von § 23 VRB 1994 uneingeschränkt bestehen.

Vorprüfung rechtfertigt keine Deckungsverweigerung bei hinreichenden Erfolgsaussichten der Klägerin

Der Bundesgerichtshof bekräftigte, dass der Versicherer nach § 17 Abs. 1 VRB 1994 den beantragten Rechtsschutz nicht verweigern durfte, weil die Klägerin die Erfolgsaussichten ihrer deliktischen Klage gemäß § 823 Abs. 2 BGB überzeugend belegt hatte. Eine Versagung vor abschließender inhaltlicher Prüfung sei nicht zulässig. Damit wurde klargestellt, dass rechtsschutzversicherte Deliktsstreitigkeiten umgehend gedeckt sind, sobald die Erfolgschancen nachvollziehbar dargelegt werden. Versicherungsverträge dürfen nicht durch formalistische Prüfungen ausgehöhlt oder verzögert werden.

Auslegungszweifel nach §305c BGB gehen zulasten Versicherer im Verkehrsschutz

Das höchstrichterliche Urteil des BGH sorgt für mehr Rechtssicherheit bei Verkehrs-Rechtsschutzversicherungen nach VRB 1994, indem unklare Klauseln zugunsten der Versicherten ausgelegt werden. Versicherungsnehmer können sich auf umfassenden Deckungsschutz verlassen, selbst wenn ein Ersatzfahrzeug vorübergehend ohne Zulassung genutzt wird. Sowohl außergerichtliche Beratungsleistungen als auch gerichtliche Vertretung in deliktischen Schadensersatzverfahren sind eingeschlossen. Mit dieser Rechtsprechung wird die Vertragsauslegung zugunsten des Schwächeren im Versicherungsverhältnis gestärkt und die Verbraucherschutzfunktion betont; klar und verbindlich gefestigt.

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